Chronik


An das Landesverwaltungsamt

Meisdorf, den 26. Mai 2014

Einwendungen gegen das
Planfeststellungsverfahren
für den geplanten Bau und Betrieb eines grünen Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) im Selketal, etwa 2 km nordwestlich der Ortslage Straßberg (Stadt Harzgerode), im Landkreis Harz

Die Bürgerinitiative "Naturnaher Hochwasserschutz Selke" hat sich seit ihrer Gründung vor zehn Jahren dafür eingesetzt, den Bewohnern des Selketals und der Selkeaue einen ange­messenen Hochwasserschutz zu bieten. Sie ist die Nachfolgerin des Aktionsbündnisses "Rettet das Selketal" der Naturschutzverbände Sachsen-Anhalts, die im damaligen § 29-Büro vereinigt waren.

Das Aktionsbündnis hatte im Jahre 2002 den Kompromißvorschlag gemacht, das HRB Straßberg zu tolerieren, wenn auf das HRB Meisdorf verzichtet wird - ein Kompromiss als Opfer der Natur für den Hochwasserschutz. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) hat diesen Konsens widerrufen (MZ QLB vom 22. Febr. 2003).

Das hier vorliegende Projekt berührt die Belange unserer Bürgerinitiative, weil wir uns für den Erhalt der Natur einsetzen, die wir hier sehr stark beeinträchtigt sehen.

Sinnvolle und vertretbare Maßnahmen des HWS im oberen Bereich des Selketals fordern wir auch, denn wir sind überzeugt, dass es im Selketal möglich ist, dem Schutz des Menschen und dem der Natur durch geeignete Maßnahmen gerecht zu werden.

1.   Das Hochwasser im Jahr 1994 war ein Ereignis, das "seltener als ein HQ 100 eintrat" (Anlage A–7.2–3_Alternativen Ziff. 5.3 Seite 24). Da keine Schäden an Menschen bzw. keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Erscheinung getreten sind, ist ein Neu­bau eines HRB mit einer Sicherheitsvariante HQ 100 nicht zwingend – noch dazu, wenn die Folgen dieses Vorhabens das Selketal in seinen FFH – Schutz- und Erhal­tungszielen maßgeblich beeinträchtigt und nie wieder reparabel sind. Das Gesamtbild des Selketals wird so maßgeblich verändert werden, dass es für alle Zeiten nicht wie­der zu erkennen sein wird.

Das Fazit in Heft 7.2_FFH-VS_ Seite 102 :

"Nach § 34 BNatSchG dürfen Projekte oder Pläne, die zu erheblichen Beeinträchtigun­gen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen oder führen können, nicht zugelassen werden bzw. die Zulassung ist nur im Rahmen einer Ausnahme- bzw. Abweichungsprüfung möglich. Voraussetzungen für eine Abweichung sind das Fehlen zumutbarer Alternativen und zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, in diesen Fall im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit."

und Seite 103 :

"Als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses wird der Hochwas­serschutz angeführt. Hochwasserschäden in Millionenhöhe (z.B. 1994) zeigen die unmittelbare Gefährdung der Bevölkerung sowie der Gebäude und der Infrastruktur. Das HRB Straßberg dient der langfristigen Verbesserung des Hochwasserschutzes im Selketal."

kommt unmißverständlich zu der Erkenntnis, dass das Vorhaben den gesetzlichen Vorgaben widerspricht.

Hochwasserschutz um jeden Preis ist kein zwingender Grund, es sei denn gleichbe­rechtigt mit dem Schutz der Natur. Deren Erhaltung ist kein Luxus.

2.   Trotz nachdrücklicher Forderung der Naturschutzverbände wurde dem Vorhaben kein Raumordnungsverfahren vorgeschaltet. In einem solchen Verfahren hätten die Belange des Hochwasser– und des Naturschutzes abgewogen werden können. Es hätten echte Alternativen zu dem Bau der beiden Dämme erarbeitet werden kön­nen. Dies hätte als Ergebnis die vordergründige Einbeziehung von uns favorisierten Alternativen, die nachweisbar vorhanden sind :

-   Erhöhung des Dammes des Mühlteichs Güntersberge
-   Bau eines HRB am Steinfurtbach oberhalb der B 242
-   Bau eines kleineren HRB Straßberg. Dieses ließe sich ökologisch durchgängig gestalten, wie es ......mehrfach in Baden-Württemberg schon gebaut worden ist.
-   Bau eines HRB am Uhlenbach zwischen der Grubenwasserreinigungsanlage und der B 242

3.     Die Hochwasser-Ereignisse an Elbe und Donau sind nicht zu vergleichen mit dem der Selke (Heft 1 Ziff. 5.1 Seite 30 ). Andererseits müssen die Wassermassen aus der Sel­ke und deren zeitliches Zusammentreffen mit dem Hochwasser in Bode und Elbe berücksichtigt werden. Daher ist ein Hochwasserschutznachweis von der Quelle bis zur Mündung und darüber hinaus unbedingte Voraussetzung zur Beurteilung dieses Bauvorhabens.

4.     Die Behauptung (Heft 7.2-VS_ Seite 75 und Anlage A–7.2–3_Alternativen 6.4 / 31),
..........................
"…..dass im Einzugsgebiet der Selke die Hochwasserentstehung bei der Ortslage Meisdorf weitgehend ........................................abgeschlossen ist".
zweifeln wir sehr an. Das gesamte Einzugsgebiet beträgt 470 km²; das des HRB Meisdorf 181 km², also 38 %. Dass der Regen auf 289 km² einen großen Einfluss auf das Hochwasser in der Selkeaue hat, zeigt das Unwetter am 29.Sept. 2007. Die Werte waren damals für Silberhütte mit HQ 10, für Meisdorf mit HQ 5 und für Hausneindorf mit HQ 50 angegeben worden.

5.     Das Einzugsgebiet des HRB Straßberg ist pauschal mit 46 km² angegeben. Dabei wurde weder das Abflussverhalten der unterschiedlichen Flächen noch das Speichervermögen des Mühlteichs Güntersberge und des Elbingstalteichs sowie eines zusätzlichen HRB am Steinfurtbach oberhalb der B 242 berücksichtigt.

6.     Der Schutz vor einem hundertjährlichen Hochwasser wird zwar als Schutzziel genannt, aber nur lapidar ohne Zahlenangabe "definiert" (Heft 1 Ziff. 5.1 Seite 30). Die Angabe eines Bemessungsregens, der einem HQ 100 zugrunde liegt und eine prüffähige detaillierte Berechnung Abflussfähigkeit der unterschiedlichen der Flächen des Einzugsgebietes fehlen in den Unterlagen. Nur daraus ergibt sich eine Zuflußmenge in das HRB als Grundlage für die weiteren Berechnungen.

Der Zufluss von 25,73 m³/s bei 9 h und 20,69 m³/s bei 72 h Regen (HEFT 1 Ziff. 4.2.2 Seite 7) ist nicht nachgewiesen, sondern nur in der Tabelle als angenommener HQ 100 zu erkennen.

Da nur auf die Aufzählung verwendeter Unterlagen hingewiesen wird, aus der vermutet werden kann, dass sie die hier zu fordernden Angaben enthält, sind die Unterlagen als nicht prüfbar und unvollständig zurückzuweisen.

7.    Das Beckenvolumen von 2,54 Mio m³ ist ohne jeden Nachweis in den Unterlagen genannt. Es ist bei dieser Größe weder die Erforderlichkeit, noch ihre Ermittlung im Gelände nachgewiesen.

8.     Der Schutz vor einem HQ 100 wird für die Orte des Selketals versprochen.

(Heft 1 Ziff.3 Seite 2): "Die Regelabgabe wird ereignisangepasst gesteuert und bis auf 1,0 m³/s gedrosselt, um den schadlosen Abfluss in den Ortslagen – nach Umsetzung der örtlichen Massnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes an der Selke – zu gewährleisten."

Er ist aber nicht einmal für Silberhütte und Alexisbad erreichbar, weil die Wassermengen aus dem Uhlenbachtal mit einem Einzugsgebiet von 18 km² als ungebremster Zufluss in den Selkelauf mehr sind, als schadlos durch diese Orte passen.

9.     Die grundlegende Untersuchung für eine Abwägung von Ökonomie und Ökologie ist erst in der Anlage zu Heft 7.2 zu finden.

Den dort aufgeführten Argumente und Kriterien widersprechen wir.

Fund
stelle
Ziff. / Seite

Text in Anlage A–7.2–3_Alternativen
zu Heft 7.2 – FFH-Verträglichkeitsstudie

Einwendungen

3.3 / 12

Die geringe Vorwarnzeit macht eine Evakuierung der Bevölkerung oder das Ergreifen sonstiger Sofortmaß­nahmen unmöglich, d.h. die öffentliche Sicherheit kann bei Auftreten von Überschwemmungen mit hohen Fließ­geschwindigkeiten nicht gewährleistet werden.

Die Länge der Vorwarnzeit ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Die Vorwarnzeit kann aus der Wetterlage mittelfristig geschlossen werden. Dann kann die Warnung kurzfristig erfolgen.

3.3 / 12

In den Ortslagen im Selketal treten im Mittel bereits ab zehnjährlichen Hochwasserereignissen Überschwemm­ungen und Schäden auf. Eine Verbesserung des Hoch­wasserschutzes für die hier lebenden Menschen, deren Sachgüter sowie für die vorhandene Infrastruktur ist unabdingbar.

Punkt 4 zeigt, dass selbst ein HQ 50 in Hausneindorf keinen nennenswerten Schaden ange­richtet hat.

4.3 / 14

Die Schaffung von Speicherräumen in den Seitentälern ist aus dem Blickwinkel des Hochwasserschutzes eine der günstigeren Maßnahmen.

Diese sollten genutzt werden, wenn sie für die Natur weniger wertvoll sind.

4.3 / 15

HRB Uhlenbach: Bei einer Dammhöhe von ca. 25 m und einem Stauvolumen von ca. 3,4 Mio. m³ wäre dieses Becken den „großen Becken“ zuzuordnen. Posi­tive Auswirkungen auf die Wasserspiegellagen hätte es für die Ortslagen Silberhütte, Alexisbad und Mägde­sprung.

Der Altbergbau spielt bei diesem Becken eine besonde­re Rolle und führt dazu, dass es im vorgesehenen Umfang nicht errichtet werden kann. Die notwendige Verkleinerung des Beckens auf eine für den Bergbau unproblematische Größe führt zu einer sehr deutlichen Reduzierung der Wirksamkeit. Daher musste dieser Standort im Laufe der Betrachtungen verworfen werden. ([4], [9] und [10])

Mit der übertriebenen Größe wird die Unmöglichkeit diese HRB begründet.

Wenn es zwischen der Kläranlage der Wasserlösungsstollen und der B 242 gebaut wird, erfüllt es den Zweck des Schutzes von Silber­hütte und Alexisbad.

5.1 / 18

Tabelle Kriterium, Gewichtung
Verbesserung HWS 24 %
Wirtschaftlichkeit 40 %

Der Hochwasserschutz sollte doch das eigentliche Ziel der Maßnah­me sein. Da ist seine Gewichtung unrichtig !

5.1 / 18

Die naturschutzfachlichen Kriterien wurden in eine eigene Bewertungsmatrix überführt (vgl. nachfolgend Kapitel 5.2 und 6.1). Diese separate Darstellung trägt dem besonderen Gewicht dieser Kriterien auch und gerade im Zusammenhang mit der hier vorliegenden FFH-Alternativenprüfung Rechnung.

Diese eigene Bewertungsmatrix gibt die Möglichkeit, die Wirtschaftlichkeit weiter zu favorisie­ren.

5.2.2 / 22

Bei der Interpretation der Ergebnisse ist zu berücksich­tigen, dass die Alternativen nicht im Hinblick auf die Schutzgüter des UVP-Gesetzes Mensch, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter abgeprüft wurden. Auch die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt wurden lediglich im Hinblick auf die FFH-Lebensraumtypen und FFH-Arten untersucht.

Wer hat diese Prüfung verhindert ? In einem Raumordnungsverfah­ren wären sie berücksichtigt wor­den (siehe Punkt 4).
Die Beschränkung auf FFH-Typen und –Arten engt die Vorschrift des § 44 BNatSchG, die alle geschütz­ten Arten umfasst, unzulässig ein.
Insbesondere der Tourismus – eine der wichtigsten Wirtschafts­zweige im Ost- und Vorharz wird einen massiven Rückgang von Besuchern zu erwarten haben.

6.1 / 27

Tabelle
Bewertung 8 von 10

Die favorisierte Variante hat die drittschlechteste Bewertung bei der FFH-Verträglichkeit. Das ist eine Mißachtung des Naturschutzes.

6.2 / 28

Ein zentrales HRB Straßberg allein erscheint nicht sinn­voll, da es nur für die Ortslage Straßberg selbst einen wirkungsvollen Schutz bietet. In Kombination mit einer Bewirtschaftungsänderung der bestehenden Teiche ist jedoch ein umfassenderer Hochwasserschutz erreich­bar.

Für die Ortslagen Silberhütte, Alexisbad und (ggf.) Mägdesprung wäre ein HRB Uhlenbach der wirkungs­vollste Hochwasserschutz. Allerdings kommt ein soches, hinreichend effektives Hochwasserrückhaltebecken wegen der feststellbaren Altbergbausituation vor Ort aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Damit bleibt für diese Ortschaften unabhängig von der gewählten Alternative nur der lokale Hoch­wasserschutz.

siehe Einwand zu 4.3 / 15

6.3 / 28

…. wurden die veranschlagten Gesamtkosten der betrachteten Alternativen durchgängig in „DEM“ ausge­wiesen. Aus heutiger Sicht scheint es nicht ausgeschlos­sen, dass sich wegen der allgemeinen Teuerung (auch und gerade in Bezug auf Bauleistungen) die tatsächlich in „EUR“ zu bemessenden Gesamtkosten den u.g. Werten ohne weitere Umrechnung durchaus annähern könnten.

Die Kostenschätzung aus dem Jahr 1999 einfach zu überneh­men und im Verhältnis 1,95583 : 1 "umzurechnen" ist unseriös. Schon damals stand unter der Tabelle : "Die genannten Kosten sind Vergleichskosten. Sie entspre­chen nicht den Investitionskosten, da Kosten für Planungsleistungen, Grunderwerb, Folgekosten und Ausgleichs- und Ersatzmaßnah­men nicht enthalten sind."
Es handelt sich also keineswegs um Gesamtkosten.

6.3 / 29

Tabelle

Diese Tabelle hat keinen Aussage­wert – s. o.

6.4 / 30

Gemäß der Systematik des § 34 BNatSchG muss im Rahmen der Gesamtbewertung möglicher Alternativen den naturschutzfachlichen Kriterien grundsätzlich eine höhere Bedeutung zukommen als den technischen/ wirtschaftlichen Kriterien. Dies jedenfalls, soweit die Alternativen auch technisch ausführbar sind und evtl. mit bestimmten Alternativen verbundene Kostensteige­rungen ein vernünftiges/ zumutbares Maß nicht über­steigen.

Das ist hier offensichtlich nicht geschehen. Die von uns vorgeschlagenen Alternativen überstei­gen nicht ein vernünftiges/ zumut­bares Maß.

6.4 / 31

Der Vorhabenträger darf von einer an sich möglichen Alternative Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhält­nismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohl­belange erheblich beeinträchtigt werden.

Eine Alternativlösung ist nur zumutbar, wenn sie die Grenzen dessen nicht überschreitet, was zur Erfüllung der mit der gemeinschaftlichen Regelung verfolgten Ziele angemessen und erforderlich ist. Das zumutbare Maß an Vermeidungsanstrengungen darf nicht außer­halb jeden vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist).

Also sind die Alternativen zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

6.4 / 32

…. aus Gründen der Zumutbarkeit der Alternative X der Vorzug zu geben sein.

Die Erläuterung der Widersprüche belegt das Gegenteil.

 

10.     Die ökologische Durchgängigkeit des 18 m langen Tunnels zweifeln wir an. Es gilt hier das gleiche, was in HPI-Report Nr. 36 Seite 2 zum HRB Meisdorf geschrieben wurde :   "Ökologisch durchgängige Bauwerke dieser Größenordnung sind in Deutschland bisher nicht realisiert worden. Es wir also in gewisser Weise Neuland betreten."

Wenn maximal Wassermengen, die einem HQ 5 entsprechen (Heft 1 Ziff 6.3 Seite 66), wird die Dynamik des Flusses begrenzt und sein Charakter verändert.

Damit sind wesentliche Forderungen der WRRL - die Verbesserung der Gewässerqualität – nicht erfüllt.

11.     In Heft 7.1 Seiten 34 bis 38 werden zwar Pflanzen und Biotope genannt, aber deren Schutzbedürfnis wird nicht erläutert.

In Heft 1 Seiten 24 – 25 wird die Schlammablagerung nach einem HQ 100 mit durchschnittlich 1,4 mm angegeben. Das heißt aber, dass es kurz vor dem Damm auch wesentlich mehr sein können. Das ist für die Vegetation tödlich. Außerdem kann es sich dabei um toxisches Material aus dem Altbergbau handeln, wozu u.a. noch Quecksilber gehört.

In Heft 7.4 wird resümiert :

„Da Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden oder potenziell vorkommenden Anhang IV-Arten und die artenschutzrechtlich relevanten Vogelarten nicht erfüllt werden, handelt es sich um einen zulässigen Eingriff. Eine Ausnahmeprüfung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich.“

Das ist vollkommen unglaubwürdig. Zwingende Gründe für eine Ausnahme sind nicht zu erkennen; deshalb halten wir den Eingriff für unzulässig.

Auch die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind völlig unzureichend und nicht begründet – weder in der Qualität noch in der Quantität.

Die Renaturierung des Steinbruchs, der nach der Gewinnung des Damm-Materials entsteht, soll weitgehend der natürlichen Entwicklung überlassen werden. Das ist keine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme.

Die Wiederherstellung der alten Selke zwischen Hoym und Gatersleben kann nicht als Ausgleich akzeptiert werden, weil die Renaturierung der Flüsse unabhängig davon in der WRRL der EU verlangt wird.

12.     Zu jedem seriösen Projekt gehört eine Aufstellung der Baukosten, der Planungs- und Folgekosten.

Die einzigen Andeutungen zu Kosten sind versteckt in der Anlage zu Heft 7.2 : A-7.2-3_Alternativen Ziff. 6.2 auf Seite 28 f. Diese sind aber zu einer Beurteilung der Gesamtkosten völlig ungeeignet. Es ist aber zu vermuten, dass sie erarbeitet wurden, schon wegen der Ermittlung der Gebühren der Planer und der Genehmigungsbehörde. Dass sie nicht vorliegen, ist ein Mangel, der die Rechte derjenigen beschneidet, die sich in dem Anhörungsverfahren zu Wort melden.

13.     Der Satz 2 § 72 im Abs. (2) VwVfG lautet :

"Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mittei­lung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vor­haben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht."

Die Veröffentlichung erfolgte lediglich in den örtlichen Amtsblättern der betroffenen Gemeinden. Das widerspricht dem Gesetz.

14.     Das hier geplante HRB soll nicht vor einem Hochwasser wie 1994 schützen, denn dieses wird als ein HQ 200 bzw. HQ extr eingestuft.

"Die in den Alternativen beschriebenen Maßnahmen zielen jedoch „nur“ auf einen Schutzgrad bis zu einem HQ100 ab. (A-7.2-3_Alternativen Ziff. 5.3 Seite 27) "

Seit Jahren schon verlassen sich viele Einwohner darauf, durch die Bauvorhaben des LHW vor künftigem Hochwasser geschützt zu werden. Dabei wurden lokale Maßnahmen vernachlässigt, die Eigeninitiative der Gemeinden und der Bürger nicht gefördert und die von uns vorgeschlagenen Alternativen ignoriert.

Das HRB Straßberg wäre eine gute Grundlage für einen Verzicht auf das HRB Meisdorf. Nun muss man feststellen, so kann man ein solches Projekt nicht umsetzen – es ist unvollständig, fehlerhaft, nicht prüfbar und damit aus unserer Sicht nicht genehmigungsfähig.


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