An das Landesverwaltungsamt
Meisdorf, den 26. Mai 2014
Einwendungen gegen das
Planfeststellungsverfahren für den geplanten Bau und
Betrieb eines grünen Hochwasserrückhaltebeckens (HRB)
im Selketal, etwa 2 km nordwestlich der Ortslage
Straßberg (Stadt Harzgerode), im Landkreis Harz
Die Bürgerinitiative "Naturnaher Hochwasserschutz Selke" hat
sich seit ihrer Gründung vor zehn Jahren dafür eingesetzt,
den Bewohnern des Selketals und der Selkeaue einen
angemessenen Hochwasserschutz zu bieten. Sie ist die
Nachfolgerin des Aktionsbündnisses "Rettet das Selketal" der
Naturschutzverbände Sachsen-Anhalts, die im damaligen §
29-Büro vereinigt waren.
Das Aktionsbündnis hatte im Jahre 2002 den
Kompromißvorschlag gemacht, das HRB Straßberg zu tolerieren,
wenn auf das HRB Meisdorf verzichtet wird - ein Kompromiss
als Opfer der Natur für den Hochwasserschutz. Der
Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW)
hat diesen Konsens widerrufen (MZ QLB vom 22. Febr. 2003).
Das hier vorliegende Projekt berührt die Belange unserer
Bürgerinitiative, weil wir uns für den Erhalt der Natur
einsetzen, die wir hier sehr stark beeinträchtigt sehen.
Sinnvolle und vertretbare Maßnahmen des HWS im oberen
Bereich des Selketals fordern wir auch, denn wir sind
überzeugt, dass es im Selketal möglich ist, dem Schutz des
Menschen und dem der Natur durch geeignete Maßnahmen gerecht
zu werden.
1.
Das Hochwasser im Jahr 1994 war ein Ereignis, das "seltener
als ein HQ 100 eintrat"
(Anlage
A–7.2–3_Alternativen Ziff. 5.3 Seite 24).
Da keine Schäden an Menschen bzw. keine Gefährdung der
öffentlichen Ordnung in Erscheinung getreten sind, ist ein
Neubau eines HRB mit einer Sicherheitsvariante HQ 100 nicht
zwingend – noch dazu, wenn die Folgen dieses Vorhabens das
Selketal in seinen FFH – Schutz- und Erhaltungszielen
maßgeblich beeinträchtigt und nie wieder reparabel sind. Das
Gesamtbild des Selketals wird so maßgeblich verändert
werden, dass es für alle Zeiten nicht wieder zu erkennen
sein wird.
Das Fazit in Heft 7.2_FFH-VS_ Seite 102 :
"Nach § 34 BNatSchG dürfen Projekte oder Pläne, die zu
erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes von
gemeinschaftlicher Bedeutung in seinen für die
Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen oder
führen können, nicht zugelassen werden bzw. die Zulassung
ist nur im Rahmen einer Ausnahme- bzw. Abweichungsprüfung
möglich. Voraussetzungen für eine Abweichung sind das Fehlen
zumutbarer Alternativen und zwingende Gründe des
überwiegenden öffentlichen Interesses, in diesen Fall im
Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der
öffentlichen Sicherheit."
und
Seite
103 :
"Als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen
Interesses wird der Hochwasserschutz angeführt.
Hochwasserschäden in Millionenhöhe (z.B. 1994) zeigen die
unmittelbare Gefährdung der Bevölkerung sowie der Gebäude
und der Infrastruktur. Das HRB Straßberg dient der
langfristigen Verbesserung des Hochwasserschutzes im
Selketal."
kommt unmißverständlich zu der Erkenntnis, dass das Vorhaben
den gesetzlichen Vorgaben widerspricht.
Hochwasserschutz um jeden Preis ist kein zwingender Grund,
es sei denn gleichberechtigt mit dem Schutz der Natur.
Deren Erhaltung ist kein Luxus.
2.
Trotz nachdrücklicher Forderung der Naturschutzverbände
wurde dem Vorhaben kein Raumordnungsverfahren vorgeschaltet.
In einem solchen Verfahren hätten die Belange des
Hochwasser– und des Naturschutzes abgewogen werden können.
Es hätten echte Alternativen zu dem Bau der beiden Dämme
erarbeitet werden können. Dies hätte als Ergebnis die
vordergründige Einbeziehung von uns favorisierten
Alternativen, die nachweisbar vorhanden sind :
- Erhöhung des Dammes des Mühlteichs Güntersberge
- Bau eines HRB am Steinfurtbach oberhalb der B 242
- Bau eines kleineren HRB Straßberg. Dieses ließe sich
ökologisch durchgängig gestalten, wie es
......mehrfach in
Baden-Württemberg schon gebaut worden ist.
- Bau eines HRB am Uhlenbach zwischen der
Grubenwasserreinigungsanlage und der B 242
3.
Die Hochwasser-Ereignisse an Elbe und Donau sind nicht zu
vergleichen mit dem der Selke (Heft 1 Ziff. 5.1 Seite 30 ).
Andererseits müssen die Wassermassen aus der Selke und
deren zeitliches Zusammentreffen mit dem Hochwasser in Bode
und Elbe berücksichtigt werden. Daher ist ein
Hochwasserschutznachweis von der Quelle bis zur Mündung und
darüber hinaus unbedingte Voraussetzung zur Beurteilung
dieses Bauvorhabens.
4. Die
Behauptung (Heft 7.2-VS_ Seite 75 und Anlage
A–7.2–3_Alternativen 6.4 / 31),
.........................."…..dass
im Einzugsgebiet der Selke die Hochwasserentstehung bei der
Ortslage Meisdorf weitgehend
........................................abgeschlossen
ist".
zweifeln wir sehr an. Das gesamte Einzugsgebiet beträgt 470
km²; das des HRB Meisdorf 181 km², also 38 %. Dass der Regen
auf 289 km² einen großen Einfluss auf das Hochwasser in der
Selkeaue hat, zeigt das Unwetter am 29.Sept. 2007. Die Werte
waren damals für Silberhütte mit HQ 10, für Meisdorf mit HQ
5 und für Hausneindorf mit HQ 50 angegeben worden.
5.
Das Einzugsgebiet des HRB Straßberg ist pauschal mit 46 km²
angegeben. Dabei wurde weder das Abflussverhalten der
unterschiedlichen Flächen noch das Speichervermögen des
Mühlteichs Güntersberge und des Elbingstalteichs sowie eines
zusätzlichen HRB am Steinfurtbach oberhalb der B 242
berücksichtigt.
6.
Der Schutz vor einem hundertjährlichen Hochwasser wird zwar
als Schutzziel genannt, aber nur lapidar ohne Zahlenangabe
"definiert" (Heft 1 Ziff. 5.1 Seite 30). Die Angabe eines
Bemessungsregens, der einem HQ 100 zugrunde liegt und eine
prüffähige detaillierte Berechnung Abflussfähigkeit der
unterschiedlichen der Flächen des Einzugsgebietes fehlen in
den Unterlagen. Nur daraus ergibt sich eine Zuflußmenge in
das HRB als Grundlage für die weiteren Berechnungen.
Der Zufluss von 25,73 m³/s bei 9 h und 20,69 m³/s bei 72 h
Regen (HEFT 1 Ziff. 4.2.2 Seite 7) ist nicht nachgewiesen,
sondern nur in der Tabelle als angenommener HQ 100 zu
erkennen.
Da nur auf die Aufzählung verwendeter Unterlagen hingewiesen
wird, aus der vermutet werden kann, dass sie die hier zu
fordernden Angaben enthält, sind die Unterlagen als nicht
prüfbar und unvollständig zurückzuweisen.
7.
Das Beckenvolumen von 2,54 Mio m³ ist ohne jeden Nachweis in
den Unterlagen genannt. Es ist bei dieser Größe weder die
Erforderlichkeit, noch ihre Ermittlung im Gelände
nachgewiesen.
8.
Der Schutz vor einem HQ 100 wird für die Orte des Selketals
versprochen.
(Heft 1 Ziff.3 Seite 2): "Die Regelabgabe wird
ereignisangepasst gesteuert und bis auf 1,0 m³/s gedrosselt,
um den schadlosen Abfluss in den Ortslagen – nach Umsetzung
der örtlichen Massnahmen zur Verbesserung des
Hochwasserschutzes an der Selke – zu gewährleisten."
Er ist aber nicht einmal für Silberhütte und Alexisbad
erreichbar, weil die Wassermengen aus dem Uhlenbachtal mit
einem Einzugsgebiet von 18 km² als ungebremster Zufluss in
den Selkelauf mehr sind, als schadlos durch diese Orte
passen.
9.
Die grundlegende Untersuchung für eine Abwägung von Ökonomie
und Ökologie ist erst in der Anlage zu Heft 7.2 zu finden.
Den dort aufgeführten Argumente und Kriterien widersprechen
wir.
Fund
stelle
Ziff. / Seite |
Text in Anlage A–7.2–3_Alternativen
zu Heft 7.2 – FFH-Verträglichkeitsstudie |
Einwendungen |
3.3 / 12 |
Die geringe
Vorwarnzeit macht eine Evakuierung der Bevölkerung
oder das Ergreifen sonstiger Sofortmaßnahmen
unmöglich, d.h. die öffentliche Sicherheit kann bei
Auftreten von Überschwemmungen mit hohen
Fließgeschwindigkeiten nicht gewährleistet werden. |
Die Länge
der Vorwarnzeit ist den Unterlagen nicht zu
entnehmen. Die Vorwarnzeit kann aus der Wetterlage
mittelfristig geschlossen werden. Dann kann die
Warnung kurzfristig erfolgen. |
3.3 / 12 |
In den
Ortslagen im Selketal treten im Mittel bereits ab
zehnjährlichen Hochwasserereignissen
Überschwemmungen und Schäden auf. Eine Verbesserung
des Hochwasserschutzes für die hier lebenden
Menschen, deren Sachgüter sowie für die vorhandene
Infrastruktur ist unabdingbar. |
Punkt 4
zeigt, dass selbst ein HQ 50 in Hausneindorf keinen
nennenswerten Schaden angerichtet hat. |
4.3 / 14 |
Die
Schaffung von Speicherräumen in den Seitentälern ist
aus dem Blickwinkel des Hochwasserschutzes eine der
günstigeren Maßnahmen. |
Diese
sollten genutzt werden, wenn sie für die Natur
weniger wertvoll sind. |
4.3 / 15 |
HRB
Uhlenbach: Bei einer Dammhöhe von ca. 25 m und einem
Stauvolumen von ca. 3,4 Mio. m³ wäre dieses Becken
den „großen Becken“ zuzuordnen. Positive
Auswirkungen auf die Wasserspiegellagen hätte es für
die Ortslagen Silberhütte, Alexisbad und
Mägdesprung.
Der
Altbergbau spielt bei diesem Becken eine besondere
Rolle und führt dazu, dass es im vorgesehenen Umfang
nicht errichtet werden kann. Die notwendige
Verkleinerung des Beckens auf eine für den Bergbau
unproblematische Größe führt zu einer sehr
deutlichen Reduzierung der Wirksamkeit. Daher musste
dieser Standort im Laufe der Betrachtungen verworfen
werden. ([4], [9] und [10]) |
Mit der
übertriebenen Größe wird die Unmöglichkeit diese HRB
begründet.
Wenn es
zwischen der Kläranlage der Wasserlösungsstollen und
der B 242 gebaut wird, erfüllt es den Zweck des
Schutzes von Silberhütte und Alexisbad. |
5.1 / 18 |
Tabelle
Kriterium, Gewichtung
Verbesserung HWS 24 %
Wirtschaftlichkeit 40 % |
Der
Hochwasserschutz sollte doch das eigentliche Ziel
der Maßnahme sein. Da ist seine Gewichtung
unrichtig ! |
5.1 / 18 |
Die
naturschutzfachlichen Kriterien wurden in eine
eigene Bewertungsmatrix überführt (vgl. nachfolgend
Kapitel 5.2 und 6.1). Diese separate Darstellung
trägt dem besonderen Gewicht dieser Kriterien auch
und gerade im Zusammenhang mit der hier vorliegenden
FFH-Alternativenprüfung Rechnung. |
Diese eigene
Bewertungsmatrix gibt die Möglichkeit, die
Wirtschaftlichkeit weiter zu favorisieren.
|
5.2.2 / 22 |
Bei der
Interpretation der Ergebnisse ist zu
berücksichtigen, dass die Alternativen nicht im
Hinblick auf die Schutzgüter des UVP-Gesetzes
Mensch, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft,
Kulturgüter und sonstige Sachgüter abgeprüft wurden.
Auch die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische
Vielfalt wurden lediglich im Hinblick auf die
FFH-Lebensraumtypen und FFH-Arten untersucht. |
Wer hat
diese Prüfung verhindert ? In einem
Raumordnungsverfahren wären sie berücksichtigt
worden (siehe Punkt 4).
Die Beschränkung auf FFH-Typen und –Arten engt die
Vorschrift des § 44 BNatSchG, die alle geschützten
Arten umfasst, unzulässig ein.
Insbesondere der Tourismus – eine der wichtigsten
Wirtschaftszweige im Ost- und Vorharz wird einen
massiven Rückgang von Besuchern zu erwarten haben. |
6.1 / 27 |
Tabelle
Bewertung 8 von 10 |
Die
favorisierte Variante hat die drittschlechteste
Bewertung bei der FFH-Verträglichkeit. Das ist eine
Mißachtung des Naturschutzes. |
6.2 / 28 |
Ein
zentrales HRB Straßberg allein erscheint nicht
sinnvoll, da es nur für die Ortslage Straßberg
selbst einen wirkungsvollen Schutz bietet. In
Kombination mit einer Bewirtschaftungsänderung der
bestehenden Teiche ist jedoch ein umfassenderer
Hochwasserschutz erreichbar.
Für die
Ortslagen Silberhütte, Alexisbad und (ggf.)
Mägdesprung wäre ein HRB Uhlenbach der
wirkungsvollste Hochwasserschutz. Allerdings kommt
ein soches, hinreichend effektives
Hochwasserrückhaltebecken wegen der feststellbaren
Altbergbausituation vor Ort aus rechtlichen und
tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Damit
bleibt für diese Ortschaften unabhängig von der
gewählten Alternative nur der lokale
Hochwasserschutz. |
siehe
Einwand zu 4.3 / 15 |
6.3 / 28 |
…. wurden
die veranschlagten Gesamtkosten der betrachteten
Alternativen durchgängig in „DEM“ ausgewiesen. Aus
heutiger Sicht scheint es nicht ausgeschlossen,
dass sich wegen der allgemeinen Teuerung (auch und
gerade in Bezug auf Bauleistungen) die tatsächlich
in „EUR“ zu bemessenden Gesamtkosten den u.g. Werten
ohne weitere Umrechnung durchaus annähern könnten. |
Die
Kostenschätzung aus dem Jahr 1999 einfach zu
übernehmen und im Verhältnis 1,95583 : 1
"umzurechnen" ist unseriös. Schon damals stand unter
der Tabelle : "Die genannten Kosten sind
Vergleichskosten. Sie entsprechen nicht den
Investitionskosten, da Kosten für
Planungsleistungen, Grunderwerb, Folgekosten und
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht enthalten
sind."
Es handelt sich also keineswegs um Gesamtkosten. |
6.3 / 29 |
Tabelle |
Diese
Tabelle hat keinen Aussagewert – s. o. |
6.4 / 30 |
Gemäß der
Systematik des § 34 BNatSchG muss im Rahmen der
Gesamtbewertung möglicher Alternativen den
naturschutzfachlichen Kriterien grundsätzlich eine
höhere Bedeutung zukommen als den technischen/
wirtschaftlichen Kriterien. Dies jedenfalls, soweit
die Alternativen auch technisch ausführbar sind und
evtl. mit bestimmten Alternativen verbundene
Kostensteigerungen ein vernünftiges/ zumutbares Maß
nicht übersteigen. |
Das ist hier
offensichtlich nicht geschehen. Die von uns
vorgeschlagenen Alternativen übersteigen nicht ein
vernünftiges/ zumutbares Maß. |
6.4 / 31 |
Der
Vorhabenträger darf von einer an sich möglichen
Alternative Abstand nehmen, wenn diese ihm
unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere
Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt werden.
Eine
Alternativlösung ist nur zumutbar, wenn sie die
Grenzen dessen nicht überschreitet, was zur
Erfüllung der mit der gemeinschaftlichen Regelung
verfolgten Ziele angemessen und erforderlich ist.
Das zumutbare Maß an Vermeidungsanstrengungen darf
nicht außerhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu
dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt
stehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist). |
Also sind
die Alternativen zum Gegenstand des Verfahrens zu
machen. |
6.4 / 32 |
…. aus
Gründen der Zumutbarkeit der Alternative X der
Vorzug zu geben sein. |
Die
Erläuterung der Widersprüche belegt das Gegenteil. |
10.
Die ökologische Durchgängigkeit des 18 m langen Tunnels
zweifeln wir an. Es gilt hier das gleiche, was in HPI-Report
Nr. 36 Seite 2 zum HRB Meisdorf geschrieben wurde :
"Ökologisch durchgängige Bauwerke dieser Größenordnung sind
in Deutschland bisher nicht realisiert worden. Es wir also
in gewisser Weise Neuland betreten."
Wenn maximal Wassermengen, die einem HQ 5 entsprechen (Heft
1 Ziff 6.3 Seite 66), wird die Dynamik des Flusses begrenzt
und sein Charakter verändert.
Damit sind wesentliche Forderungen der WRRL - die
Verbesserung der Gewässerqualität – nicht erfüllt.
11.
In Heft 7.1 Seiten 34 bis 38 werden zwar Pflanzen und
Biotope genannt, aber deren Schutzbedürfnis wird nicht
erläutert.
In Heft 1 Seiten 24 – 25 wird die Schlammablagerung nach
einem HQ 100 mit durchschnittlich 1,4 mm angegeben. Das
heißt aber, dass es kurz vor dem Damm auch wesentlich mehr
sein können. Das ist für die Vegetation tödlich. Außerdem
kann es sich dabei um toxisches Material aus dem Altbergbau
handeln, wozu u.a. noch Quecksilber gehört.
In Heft 7.4 wird resümiert :
„Da Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5
BNatSchG für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden oder
potenziell vorkommenden Anhang IV-Arten und die
artenschutzrechtlich relevanten Vogelarten nicht erfüllt
werden, handelt es sich um einen zulässigen Eingriff. Eine
Ausnahmeprüfung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht
erforderlich.“
Das ist vollkommen unglaubwürdig. Zwingende Gründe für eine
Ausnahme sind nicht zu erkennen; deshalb halten wir den
Eingriff für unzulässig.
Auch die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind
völlig unzureichend und nicht begründet – weder in der
Qualität noch in der Quantität.
Die Renaturierung des Steinbruchs, der nach der Gewinnung
des Damm-Materials entsteht, soll weitgehend der natürlichen
Entwicklung überlassen werden. Das ist keine Ausgleichs-
oder Ersatzmaßnahme.
Die Wiederherstellung der alten Selke zwischen Hoym und
Gatersleben kann nicht als Ausgleich akzeptiert werden, weil
die Renaturierung der Flüsse unabhängig davon in der WRRL
der EU verlangt wird.
12.
Zu jedem seriösen Projekt gehört eine Aufstellung der
Baukosten, der Planungs- und Folgekosten.
Die einzigen Andeutungen zu Kosten sind versteckt in der
Anlage zu Heft 7.2 : A-7.2-3_Alternativen Ziff. 6.2 auf
Seite 28 f. Diese sind aber zu einer Beurteilung der
Gesamtkosten völlig ungeeignet. Es ist aber zu vermuten,
dass sie erarbeitet wurden, schon wegen der Ermittlung der
Gebühren der Planer und der Genehmigungsbehörde. Dass sie
nicht vorliegen, ist ein Mangel, der die Rechte derjenigen
beschneidet, die sich in dem Anhörungsverfahren zu Wort
melden.
13.
Der Satz 2 § 72 im Abs. (2) VwVfG lautet :
"Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass
die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem
amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen
Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem
sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt
macht."
Die Veröffentlichung erfolgte lediglich in den örtlichen
Amtsblättern der betroffenen Gemeinden. Das widerspricht dem
Gesetz.
14.
Das hier geplante HRB soll nicht vor einem Hochwasser wie
1994 schützen, denn dieses wird als ein HQ 200 bzw. HQ extr
eingestuft.
"Die in den Alternativen beschriebenen Maßnahmen zielen
jedoch „nur“ auf einen Schutzgrad bis zu einem HQ100 ab.
(A-7.2-3_Alternativen Ziff. 5.3 Seite 27) "
Seit Jahren schon verlassen sich viele Einwohner darauf,
durch die Bauvorhaben des LHW vor künftigem Hochwasser
geschützt zu werden. Dabei wurden lokale Maßnahmen
vernachlässigt, die Eigeninitiative der Gemeinden und der
Bürger nicht gefördert und die von uns vorgeschlagenen
Alternativen ignoriert.
Das HRB Straßberg wäre eine gute Grundlage für einen
Verzicht auf das HRB Meisdorf. Nun muss man feststellen, so
kann man ein solches Projekt nicht umsetzen – es ist
unvollständig, fehlerhaft, nicht prüfbar und damit aus
unserer Sicht nicht genehmigungsfähig. |